§ 80 a EEG2023
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht, BGBl. I Nr. 6
Teil 5 Transparenz
Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot

§ 80 a EEG2023 Kumulierung

§ 80 a Kumulierung

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten.