§ 9 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen, BGBl. I Nr. 143 vom 12.05.2026

§ 9 BGB Wohnsitz eines Soldaten

§ 9 Wohnsitz eines Soldaten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.