§ 97 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 97 BewG Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

§ 97 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; § Absatz bleibt unberührt.