2/6.2 Haftungs- und Beratungspflichten

Autor: Böttges-Papendorf

2/6.2.1 Grundsatz: Keine Beratungsverpflichtung ohne ausdrücklichen Auftrag

Die Frage des Auftrags hat für den Steuerberater verschiedene Aspekte:

Ohne Auftrag kein Honorar

Schon im eigenen Interesse sollte der Steuerberater immer darauf achten, dass er einen ausdrücklichen Beratungsauftrag hat. Für betriebswirtschaftliche Fragen ergibt sich das nicht von selbst und es gibt auch keine Steuerberatervergütungsverordnung. Daher sollte schon aus diesem Grund immer ein Auftrag existieren.

Haftung auch ohne ausdrücklichen Auftrag?

Zum Streit kann es dann kommen, wenn ein Mandant zwar keinen Auftrag erteilt hat und auch kein Honorar gezahlt hat, sich jedoch falsch beraten sieht. Dies kommt vor allen Dingen in Situationen der Unternehmenskrise vor. Dort wird dann häufig über die Beratungspflichten des Steuerberaters diskutiert, vor allen Dingen, wenn es sich um einen Mandanten mit Dauervertrag handelt. Hier hat der Bundesgerichtshof zwei Grundsätze aufgestellt:

Keine generelle Beratungsverpflichtung in wirtschaftlichen Fragen

Mit Urteil vom 07.03.2013 (IX ZR 64/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein steuerberatendes Dauermandat bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht begründet, den Mandanten bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf drohende Überschuldung bzw. Prüfung der Insolvenzantragspflicht hinzuweisen.

Gegebene Hinweise müssen aber richtig sein