3/3.1.3 Beraterzulassung

Autor: Böttges-Papendorf

Qualitätsnachweis gemäß BAFA-Anforderungen erforderlich

Unverändert ist auch für den Förderzeitraum 2023 bis 2026 ein Qualitätsnachweis für die Zulassung als BAFA-Berater für das Bundesprogramm erforderlich. Dieser Nachweis und die Registrierung müssen vor der Antragstellung und in Aussichtstellung einer Beratung bereits vorliegen.

Update der Registrierungsunterlagen alle zwei Jahre

Geblieben ist auch, dass die Registrierungsunterlagen alle zwei Jahre aktualisiert werden müssen. Das ist sicherlich eine sinnvolle Maßnahme: Die für die Qualitätsnachweise erforderlichen Zertifizierungen sollten ohnehin ja regelmäßig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Diese Anforderung gilt auch für den erleichterten Qualitätsnachweis für Steuerberater gemäß Sonderregelung aus 2021. Das heißt, auch dieser muss immer wieder neu bei der zuständigen Steuerberaterkammer angefordert werden (siehe nachfolgende Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen). Im Übrigen ist eine Neuregistrierung mit dem Übergang auf die neuen Förderrichtlinien nicht erforderlich. Die alten Angaben behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Vorgehen zur Neuregistrierung bzw. Aktualisierung