4/11.2 Aufsichtsratstätigkeit

Autor: Vettermann

Berufsfremd, aber vereinbarNichtversicherte unternehmerische Überwachungstätigkeit

Es ist allgemein anerkannt, dass Steuerberater auch die Position eines Aufsichtsrats einnehmen können. Auch wenn die Überwachungsfunktion einiges mit Beratung zu tun hat, so ist doch grundlegend wichtig zu beachten, dass es sich bei der Aufsichtsratstätigkeit keineswegs um eine Beratungstätigkeit handelt, sondern um eine unternehmerische Überwachungstätigkeit. Daher ist die Aufsichtsratstätigkeit zwar mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Sie wird aber nicht von der Haftpflichtversicherung erfasst! Das heißt, es ist eigentlich eine berufsfremde, wenn auch vereinbare Tätigkeit. Umso wichtiger ist es, dass sich der Steuerberater im Bedarfsfalle mit den entsprechenden Grundlagen vertraut macht.

4/11.2.1 Rechtsstellung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat ist originär ein Organ der Aktiengesellschaft.

Vergleich der Organe AG und GmbH im gesetzlichen Grundmodell

AG

GmbH

Hauptversammlung: geprägt durch zahlreiche und häufig wechselnde Aktionäre

Gesellschafterversammlung: geprägt durch wenige dauerhaft mit der Gesellschaft verbundene Gesellschafter

Deshalb: Vorstand vergleichsweise weitgehend unabhängig von Hauptversammlung

Deshalb: Gesellschafter vergleichsweise starke Stellung gegenüber der Geschäftsführung

Deshalb: zusätzliches Kontroll- und Überwachungsorgan: der Aufsichtsrat