Autor: Böttges-Papendorf |
Nicht nur für den Mandanten, sondern auch für seinen steuerlichen Berater birgt die sich abzeichnende Krise zahlreiche straf- und haftungsrechtliche Risiken. Das gilt für mögliche Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungs- sowie gegen steuerliche Pflichten, da der Steuerberater den Mandanten ggf. schriftlich auf gesteigerte steuerliche Pflichten bzw. eine bereits bestehende Insolvenzantragspflicht hinzuweisen hat.
Das SanInsFoG ist mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft getreten und hat die vorher bereits durch Rechtsprechung und berufsrechtliche Übung bestehenden Regeln zum Verhalten in der Vorphase der Insolvenz gesetzlich normiert. Indem dabei die Voraussetzungen für die Zahlungsunfähigkeit und die drohende Zahlungsunfähigkeit auch näher präzisiert wurden, sind die früheren Grauzonen bei der Bestimmung der Insolvenzantragspflicht jetzt klarer umrissen.
In Art.
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