Autor: Böttges-Papendorf |
Viele junge Unternehmen kommen heute bereits mit selbstausgewählten Buchführungsprogrammen zum Steuerberater. Man kann sich dieser Entwicklung kaum noch entziehen. Allerdings ist es auch so, dass ein brauchbares Buchführungsprogramm natürlich die allgemein gültigen Ordnungsmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss. Und da steht seit jeher an oberster Stelle der Satz: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit zurechtfinden oder so wörtlich in § 145 AO :
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. |
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|