Bewertung von Arztpraxen: modifiziertes Ertragswertverfahren gemäß BGH 2011

Autor: Böttges-Papendorf

Das modifzierte Ertragswertverfahren gemäß BGH 2011

Im Jahr 2011 hat der BGH (Urt. v. 09.02.2011 - XII ZR 40/09 und BGH v. 02.02.2011 - XII ZR 185/08) zwei vielbeachtete Entscheidungen zur Praxisbewertung für Zugewinnausgleichszwecke getroffen und ausführlich Stellung genommen zu den Anforderungen an ein objektiviertes Bewertungsverfahren bei der Bewertung von Arztpraxen nach einem modifizierten Ertragswertverfahren. Die dort gegebenen Hinweise sind nachfolgend dargestellt. Speziell bezogen auf die Situation im Zugewinnausgleichsverfahren sind folgende (Leit-)Sätze hervorzuheben. Die Methode wird heute aber auch bei Praxisübergaben zur Wertermittlung verwendet.

a)

Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

b)

Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert.

c)

Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragsteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.

d)