Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen |
Die rechtlichen Grundlagen für die Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften in Deutschland regelt das
Die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit, Leiharbeit) ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das heißt, neben der Gewerbeanmeldung durch die Kommune, in der das Unternehmen ansässig sein soll, ist eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit notwendig. § 1 AÜG regelt, welche Unterlagen für die Erlaubnispflicht notwendig sind. Neben dem Nachweis der Identität muss der Verleiher Zuverlässigkeit, eine ausreichende Betriebsorganisation sowie entsprechende Fachkenntnisse zur Beschäftigung von Arbeitnehmern auch seine Liquidität und Bonität nachweisen. Liquide Mittel sind i.H.v. mindestens 10.000 Euro vorzuweisen bzw. bei Beschäftigung von mehr als fünf Leiharbeitern mindestens 2.000 Euro pro Leiharbeitnehmer. Sie sollen die Lohn- bzw. Gehaltszahlung der beschäftigten Leiharbeitnehmer sicherstellen.
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