6/22.4.3 Umsatzsteuer als wesentlicher Kalkulationsfaktor

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Da bei Heilberufen die Kunden (Patienten) i.d.R. Privatpersonen sind, stellt die Frage, ob die Umsatzsteuerfreiheit gem. § 4 Nr. 14 UStG greift, eine wichtige Ertragskomponente dar. Die nachfolgende Zusammenstellung basiert auf A 4.14.4 UStAE. Siehe zur Umsatzsteuer bei Heilberufen auch die Checkliste und die Rechtsprechungsübersicht in Teil 6/22.2.3.

Tätigkeit als

umsatzsteuerfreie Tätigkeiten gem. § 4 Nr. 14 UStG

Heilpraktiker

berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen gemäß Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG

Physiotherapeut/ Krankengymnast

Behebung von Störungen des Bewegungssystems, Förderung der sensomotorischen Entwicklung, Hippotherapie als Heilmethode

Hebamme

eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an (u.a. Feststellung der Schwangerschaft, Schwangerschaftsvorsorge der normal verlaufenden Schwangerschaft inkl. notwendiger Untersuchungen oder Veranlassung von Untersuchungen, Geburtsvorbereitung), bei der Geburt (kontinuierliche Überwachung der Gebärenden und des Kindes mit Zuhilfenahme geeigneter Mittel (Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), im Wochenbett und in der Stillzeit; Rückbildungsgymnastik; Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung der Neugeborenen;Aufklärung und Beratung zu Methoden der FamilienplanungLeistungen als Beleghebamme;Leistungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser)