OLG Celle - Urteil vom 01.03.2023
3 U 85/22
Normen:
FernUSG § 1; FernUSG § 7; FernUSG § 12;
Fundstellen:
MMR 2023, 864
WKRS 2023, 11976
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5/22

Ansprüche eines nicht nach dem FernUSG zugelassenen Dienstleisters aus einem Coachingvertrag mit einem Unternehmer

OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 85/22

DRsp Nr. 2023/3545

Ansprüche eines nicht nach dem FernUSG zugelassenen Dienstleisters aus einem Coachingvertrag mit einem Unternehmer

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen und das Urteil hinsichtlich der Widerklage klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien für die Monate April 2022 bis September 2022 kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen "S. b. w. E. T." besteht.

Das angefochtene Urteil wird in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FernUSG § 1; FernUSG § 7; FernUSG § 12;

Gründe:

A.