Artikel 5 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BGBl. I Nr. 28 vom 03.02.2026

Artikel 5 EGBGB Personalstatut

Artikel 5 Personalstatut

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. 2Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat. (3)