Die Mitgliedstaaten dürfen den in Artikel 2 genannten Steuerpflichtigen ausser den Pflichten nach den Artikeln 3 und 4 keine anderen Pflichten auferlegen als die, in Sonderfällen die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob der Erstattungsantrag begründet ist.
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