FG Köln - Urteil vom 13.10.2010
9 K 3882/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStRE 2011, 734
ZUM-RD 2011, 388

Aufwendungen einer Musikerin für ein Übezimmer

FG Köln, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 9 K 3882/09

DRsp Nr. 2010/22364

Aufwendungen einer Musikerin für ein Übezimmer

1. Das Übezimmer eines Musikers stellt kein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dar. 2. Aufwendungen für das Übezimmer sind grundsätzlich unbeschränkt abziehbar, sofern die Räumlichkeit nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 11.11.2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2009 geändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteil neu bekanntzugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen der Klägerin für ein sogenanntes Übezimmer bei den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit als Musikerin im Streitjahr 2007 streitig.