»... Für den Bereich der deliktischen Haftung und anderer gesetzl. Haftungsvorschriften ist allgemein anerkannt, daß ein Schaden nur dann zu ersetzen ist, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Das ist dann der Fall, wenn es sich um Folgen handelt, die im Bereich der Gefahren liegen, um deretwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung .. . Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten [hier: Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht]; auch hier hängt die Ersatzpflicht des Schädigers davon ab, daß die verletzte Vertragspflicht das Entstehen von Schäden der eingetretenen Art verhindern sollte. ...«
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