I. Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die er bei der Herstellung von Filmen ausübte, eine künstlerische Tätigkeit ist und ob sie ggf. von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers getrennt werden kann.
Der Kläger war in den Streitjahren 1959 bis 1963 als selbständiger Kameramann in der aktuellen Bildberichterstattung für den Fernsehfunk tätig. Insoweit wurde er vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) bei der Feststellung der Gewerbesteuer-Meßbeträge als freiberuflich Tätiger behandelt. Daneben hatte der Kläger noch folgende Tätigkeiten ausgeübt:
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|