BFH vom 07.03.1974
IV R 196/72
Normen:
EStG § 15 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 522
BStBl II 1974, 383

BFH - 07.03.1974 (IV R 196/72) - DRsp Nr. 1997/11951

BFH, vom 07.03.1974 - Aktenzeichen IV R 196/72

DRsp Nr. 1997/11951

»1. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Arbeit eines Kameramannes bei der Herstellung von Filmen künstlerischen Charakter hat. 2. Übt ein Steuerpflichtiger Tätigkeiten aus, die ihrer Art nach teils als freiberufliche, teils als gewerbliche Tätigkeiten angesehen werden müßten, so sind die aus jeder dieser Tätigkeiten entspringenden Einkünfte nach Möglichkeit getrennt zu erfassen. 3. Lassen sich die einzelnen Tätigkeiten nicht trennen, so ist auf Grund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit eine (freiberufliche) künstlerische oder eine gewerbliche ist.«

Normenkette:

EStG § 15 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), die er bei der Herstellung von Filmen ausübte, eine künstlerische Tätigkeit ist und ob sie ggf. von der übrigen gewerblichen Tätigkeit des Klägers getrennt werden kann.

Der Kläger war in den Streitjahren 1959 bis 1963 als selbständiger Kameramann in der aktuellen Bildberichterstattung für den Fernsehfunk tätig. Insoweit wurde er vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) bei der Feststellung der Gewerbesteuer-Meßbeträge als freiberuflich Tätiger behandelt. Daneben hatte der Kläger noch folgende Tätigkeiten ausgeübt: