BGH - Urteil vom 20.03.1995
II ZR 198/94
Normen:
ZPO § 128 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 137 Abs. 3, § 549, § 563 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 128 Abs. 1 Verfahrensfehler 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Beruhen 3
DRsp IV(412)227Nr. 1 (Ls)
MDR 1996, 196
NJW 1995, 1841
WM 1995, 1292
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 20.03.1995 - Aktenzeichen II ZR 198/94

DRsp Nr. 1995/4727

Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

»a) Wird in einem Schriftsatz auf bestimmte Unterlagen Bezug genommen, ohne daß diese beigefügt worden sind oder nachgereicht werden, so werden sie nicht - auch nicht durch Bezugnahme i.S. von § 137 Abs. 3 ZPO - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. b) Das Berufungsurteil beruht dann nicht auf diesem Mangel, wenn der Wortlaut der in den Unterlagen enthaltenen entscheidungserheblichen Ausführungen, auf die sich eine Partei bezieht, in dem entsprechenden Schriftsatz zitiert oder in anderen zu den Akten gelangten Unterlagen enthalten ist.«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 1, § 131 Abs. 1, § 137 Abs. 3, § 549, § 563 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch von 49.329,-- DM geltend. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: