BFH - Urteil vom 01.10.2014
II R 32/13
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 29/10
FG Niedersachsen, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 28/10

Grunderwerbsteuerliche Behandlung eines Werkvertrages mit Erwerb eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen II R 32/13

DRsp Nr. 2015/84

Grunderwerbsteuerliche Behandlung eines Werkvertrages mit Erwerb eines Grundstücks

1. NV: Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. 2. NV: Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen wird indiziert, wenn die Veräußererseite dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.

Hat der Bauherr einen Auftrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt, in dem der Erwerb des Grundstücks, auf dem das Haus errichtet werden soll, vorgesehen ist, kündigt er anschließend den Bauvertrag, erwirbt jedoch das Grundstück und erteilt er anschließend den Bauvertrag zu unveränderten Konditionen erneut, so handelt es sich um einen einheitlichen Erwerbsvorgang, der mit dem gesamten vereinbarten Entgelt der Grunderwerbssteuer zu unterwerfen ist.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. Nr. ;