Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.06.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.02.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Des Urteils wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.
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