I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für einen PKW Mercedes 300 SE Cabriolet, Baujahr 1964, sowie Honorarzahlungen an eine schweizerische Unternehmensberatungs-AG einkommensteuerlich abzugsfähig sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine im Jahre 1991 gegründete GbR, ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung tätig. Gesellschafter sind die Eheleute F und M. Die Klägerin übt ihre Beschäftigung in zwei regionalen Schwerpunkten aus und zwar zum einen in Süd-Westdeutschland mit Ausgangspunkt X und zum anderen in Sachsen ausgehend von ihrem Sitz in Y.
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