Beteiligungsbesitz" />
(1) Anteile an einer Holdinggesellschaft 1 Der gemeine Wert der Anteile an einer Holdinggesellschaft entspricht dem Vermögenswert (BFH-Urteil vom 03.12.1976, BStBl. 1977 II S. 235). 2 Die Ertragsaussichten der Holdinggesellschaft bleiben außer Betracht. 3 Besonderen Umständen (Abschnitt 8 Abs. 4) ist durch Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen. 4Für Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung der Holding-Gesellschaft (Abschnitt 9 Abs. 1) ist der sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende Wert um 10 v.H. zu kürzen. (2) Anteile an einer anderen Gesellschaft 1 Absatz 1 gilt entsprechend auch für die Anteile an einer anderen Gesellschaft, wenn die Summe der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze im Sinne des Abschnitts 6 Abs. 1 und 2 ohne Berücksichtigung von Schulden und sonstigen Abzügen zu mehr als 75 v.H. aus Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht. 2 Unbeachtlich ist, ob es sich um Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften handelt und ob sie unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. (3) Anteile an einer Organträgergesellschaft
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