R 8. Ermittlung des gemeinen Werts bei der Regelbewertung
VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )
(1) Ansatz und Bemessung des Kaufpreises
Demgemäß ergibt sich bei einem Ertragshundertsatz von 0 v.H. ein gemeiner Wert von 47,6 v.H. des Vermögenswerts, abgerundet auf einen vollen Punkt nach unten.
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