BFH - Urteil vom 01.07.2020
II R 19/18
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2,; § 13a Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2645
BFH/NV 2021, 110
DB 2021, 885
DStR 2020, 2599
DStRE 2020, 1523
NZG 2021, 88
ZEV 2021, 310
ZEV 2021, 49
ZIP 2021, 28
ZInsO 2021, 109
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 571/16

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzvermögens über das Vermögen einer ererbten GmbH & Co. KGMaßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall des Anfalls des Verschonungsabschlags gem. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen II R 19/18

DRsp Nr. 2020/16754

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzvermögens über das Vermögen einer ererbten GmbH & Co. KG Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall des Anfalls des Verschonungsabschlags gem. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F.

Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.04.2018 – 4 K 571/16 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 wird dahingehend geändert, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb des Kommanditanteils anteilig für vier statt für drei Jahre gewährt wird.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2,; § 13a Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.