Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage
BGH, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen V ZR 178/93
DRsp Nr. 1995/4177
Rechtskraft der Abweisung einer negativen Feststellungsklage
»Bei einer aus Sachgründen abgewiesenen negativen Feststellungsklage ist Folge der Rechtskraftwirkung die Präklusion aller Einwendungen gegen den bekämpften Anspruch, unabhängig davon, ob sie der Kläger seinerzeit vorgetragen hat oder nicht und ob das Gericht sich damit auseinandergesetzt hat, sofern die Einwendungen denselben Streitgegenstand betreffen.«