FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.08.2020
7 K 2779/18
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; DBA-Schweden Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
IStR 2021, 108

Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer trotz DBA Schweden und einer Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden im Zeitpunkt der Schenkung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 7 K 2779/18

DRsp Nr. 2020/17202

Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer trotz DBA Schweden und einer Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden im Zeitpunkt der Schenkung

Tenor

1.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. März 2017 in Form der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2018 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; DBA-Schweden Art. 4 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das DBA Schweden der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegensteht, obwohl im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft war.