(einschließlich Abweichender Meinung[en])
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, welche Bedeutung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für die Maßstäbe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nach denen bislang als "freie Mitarbeiter" geführte Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als festangestellte Arbeitnehmer eingeordnet werden.
I.
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