BFH - Urteil vom 06.05.2020
II R 34/17
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7 Satz 1; AO § 39 Abs. 2, § 174 Abs. 5 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2197
BFH/NV 2020, 1383
DB 2020, 2056
DStR 2020, 2119
DStRE 2020, 1273
DStZ 2020, 810
FR 2022, 855
GmbHR 2020, 1299
ZEV 2020, 720
ZEV 2021, 91
ZIP 2020, 2012
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2596/16

Schenkungssteuerpflichtigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf einen Pooltreuhänder

BFH, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen II R 34/17

DRsp Nr. 2020/13802

Schenkungssteuerpflichtigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf einen Pooltreuhänder

Veräußert ein Gesellschafter einem vorformulierten Vertragswerk entsprechend seinen Geschäftsanteil an einen Pooltreuhänder, der diesen bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält, unterliegt der Vorgang bei den verbleibenden Gesellschaftern nicht der Schenkungsteuer.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.04.2017 – 4 K 2596/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 7 Satz 1; AO § 39 Abs. 2, § 174 Abs. 5 Satz 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer und war seit dem 01.07.1988 Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH). Die Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €.