BFH - Beschluß vom 15.03.2000
VI B 31/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1185

Überschreitung des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VI B 31/99

DRsp Nr. 2000/6397

Überschreitung des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Wird der Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, hat die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch in Höhe des gezahlten Kindergeldes. 2. Der Rückforderungsanspruch ist nicht auf den Betrag begrenzt, in Höhe dessen der Jahresgrenzbetrag überschritten wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.