BFH - Urteil vom 23.10.2014
III R 19/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4834/10

Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin zu ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen

BFH, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen III R 19/13

DRsp Nr. 2015/3075

Umfang der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin zu ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen

1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Aus der mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebten Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs u.a. von Selbständigen mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten.3. Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin sind zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen und keiner dieser Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Gründe

I.