BFH - Urteil vom 22.01.2020
II R 13/18
Normen:
ErbStG 2009 § 13a, § 13b;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1155
BStBl II 2020, 570
DStRE 2020, 1145
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1056/15

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen II R 13/18

DRsp Nr. 2020/11798

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2018 – 2 K 1056/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a, § 13b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine KGaA. An ihrem Kommanditkapital waren V zu 48 %, der Kläger und Revisionskläger zu 2. (Kläger zu 2.) und die Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. (Klägerin zu 3.) zu jeweils 26 % beteiligt. Mit Vertrag vom 12.12.2011 schenkte V dem Kläger zu 2. und der Klägerin zu 3. jeweils ein Paket Stückaktien.