BFH - Urteil vom 22.01.2020
II R 18/18
Normen:
ErbStG 2009 § 13a, § 13b;
Fundstellen:
BB 2020, 1814
BFH/NV 2020, 1158
BStBl II 2020, 573
DStR 2020, 1789
DStRE 2020, 1072
ZEV 2020, 574
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 470/17

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen II R 18/18

DRsp Nr. 2020/11799

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.05.2018 – 10 K 470/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a, § 13b;

Gründe

I.

Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war Kommanditistin der B–KG. Mit Anteilsabtretungsvertrag vom …. 2012 schenkte sie dem Kläger mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59 Uhr, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B–KG nebst entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie Gesellschafterkonto.