BFH - Urteil vom 22.01.2020
II R 41/18
Normen:
ErbStG 2009 § 13a, § 13b, § 19a; AO § 39; UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1165
BStBl II 2020, 577
DStR 2020, 1784
DStRE 2020, 1072
DStZ 2020, 815
GmbHR 2020, 1200
NZG 2020, 1314
ZEV 2020, 577
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 594/16

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen II R 41/18

DRsp Nr. 2020/11801

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

Junges Verwaltungsvermögen - Aktivtausch - Verschmelzung 1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an. 3. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen. 4. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.08.2018 – 7 K 594/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a, § 13b, § 19a; AO § 39; UmwStG § 4 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I.