BFH - Urteil vom 22.01.2020
II R 8/18
Normen:
ErbStG 2009 § 13a, § 13b;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1152
BStBl II 2020, 567
DB 2020, 1775
DStRE 2020, 1116
GmbHR 2020, 1301
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2867/15

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen II R 8/18

DRsp Nr. 2020/11802

Umfang der Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs jungen Verwaltungsvermögens im Sinne von § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F.

1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. 2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.11.2017 – 3 K 2867/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a, § 13b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin nach der 00.00.2010 verstorbenen A. Im Nachlass befand sich u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer KG .