A.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist medizinisch-technische Assistentin und auf dem Gebiet der Audiologie selbständig tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verlängerte ihr gemäß § 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1993 die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen. Da die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung für das Jahr 1994 die Sondervorauszahlung nicht anmeldete, setzte das FA die Sondervorauszahlung fest. Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ihre Umsätze seien gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 von der Umsatzsteuer befreit, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1996, 615).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 4 Nr. 14 UStG 1993. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1994 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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