EuGH - Urteil vom 12.01.2023
C-395/21
Normen:
AEUV Art. 267; RL 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1; RL 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2; RL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1; RL 93/13/EWG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2023, 951

Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen - Art. 4 Abs. 2 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln - Ausschluss der Klauseln betreffend den Hauptgegenstand des Vertrags - Klausel, nach der sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Zeitaufwand richtet - Art. 6 Abs. 1 - Befugnisse des nationalen Gerichts bei einer als missbräuchlich angesehenen Klausel

EuGH, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen C-395/21

DRsp Nr. 2023/7840

Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen – Art. 4 Abs. 2 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln – Ausschluss der Klauseln betreffend den Hauptgegenstand des Vertrags – Klausel, nach der sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Zeitaufwand richtet – Art. 6 Abs. 1 – Befugnisse des nationalen Gerichts bei einer als missbräuchlich angesehenen Klausel

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter diese Bestimmung.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen: