FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2007
2 K 248/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 58

Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 248/05

DRsp Nr. 2007/15540

Zur Einordnung der Tätigkeit eines Bildberichterstatters

Eine freiberufliche Tätigkeit eines Journalisten bzw. Bildberichterstatters im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Wirklichkeit selbst unmittelbar geistig aufnimmt und als Nachricht weitergibt. Nicht ausreichend ist demgegenüber ein fotografisches Arrangement von Objekten, die dem Fotografen von dritter Seite als abzubildende Wirklichkeit vorgegeben wurde.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger freiberuflich als Bildberichterstatter oder aber gewerblich tätig ist.