Streitig ist, ob der Kläger als Film-Editor künstlerisch und damit freiberuflich, oder aber gewerblich tätig ist.
Der Kläger ist als Film-Editor in den Bereichen Filmschnitt, Werbung und Trailerschnitt selbständig tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er in den Streitjahren 2001 und 2002 Einkünfte in Höhe von ca. 110.000 DM (2001) und ca. 58.000 EUR (2002). Der Kläger erklärte diese Einkünfte als freiberufliche Einkünfte i. S. d. § 18 EStG. Dem folgte der Beklagte nicht und erließ gegen den Kläger am 22.12.2003 und 25.11.2004 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 2001 und 2002.
Die hiergegen erhobenen Einsprüche vom 07.01.2004 (2001) und 29.11.2004 (2002) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2005 zurück.
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