BFH - Beschluss vom 11.11.2010
VI B 72/10
Normen:
§ 3b EStG 2002; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6251/06

Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn vorausRevisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG

BFH, Beschluss vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI B 72/10

DRsp Nr. 2010/22601

Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn vorausRevisionszulassung wegen objektiv willkürlicher bzw. greifbarer gesetzeswidriger Auslegung des revisiblen Rechts durch das FG

NV: Der Begriff des Zuschlags in § 3b EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96, BStBl II 2002, 883).

Normenkette:

§ 3b EStG 2002; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem von dem Kläger in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.