§ 26 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 26 KAGB Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

§ 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, 1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzugehen, 2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und der Integrität des Marktes zu handeln, 3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen und der Anleger auswirken und b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt, 4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen,