§ 28 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 2 Verwaltungsgesellschaften
Unterabschnitt 2 Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten

§ 28 KAGB Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere 1. ein angemessenes Risikomanagementsystem; 2. angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen; 3. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter; 4. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalverwaltungsgesellschaft; 5. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung; für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind dies insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679; 6. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Herkunft, Kontrahent sowie Art und Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann; Die §§ , und Absatz und des gelten entsprechend. Die §§ c, und 25 j bis 25 m des sowie § Absatz und in Verbindung mit § b der gelten entsprechend.