6/14.2.3 Pfandleihgewerbe

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Die Ausübung der Tätigkeit als Pfandleiher ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Der zukünftige Gewerbetreibende stellt einen schriftlichen Antrag. Das zuständige Ordnungsamt der jeweiligen Kommune (oder der entsprechenden Behörde des Kreises) prüft die persönliche Zuverlässigkeit und erteilt die Erlaubnis. Die Gebühr beträgt in Abhängigkeit der jeweiligen Kommune zwischen 80 Euro und 2.000 Euro.

Notwendige Unterlagen für die Erlaubnispflicht nach § 34 GewO

Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.

Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungs-zeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde; nicht älter als drei Monate; Antragstellung kann auch online beim Bundesamt für Justiz erfolgen)

Gewerbezentralregisterauszug für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde; nicht älter als drei Monate; Antragstellung kann auch online beim Bundsamt für Justiz erfolgen) oder

Gewerbezentralregisterauszug für eine juristische Person zur Vorlage bei einer Behörde (Beantragung beim für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt; Antragstellung kann auch online beim Bundesamt für Justiz erfolgen.)