BFH - Urteil vom 19.01.2010
VIII R 40/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3478/02

Einsatz von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen zur Darlehensbesicherung i.R.d. Umschuldung eines früher aufgenommenen Darlehens; Steuerunschädlichkeit des Einsatzes von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der Umfinanzierung eines Darlehens; Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherungen i.R.d. Umschuldung eines alten Darlehens

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VIII R 40/06

DRsp Nr. 2010/6006

Einsatz von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen zur Darlehensbesicherung i.R.d. Umschuldung eines früher aufgenommenen Darlehens; Steuerunschädlichkeit des Einsatzes von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag bei der Umfinanzierung eines Darlehens; Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherungen i.R.d. Umschuldung eines alten Darlehens

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen; steuerschädliche Darlehensverwendung 1. Dient ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, nicht dazu, unmittelbar und ausschließlich Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu finanzieren, sondern um ein bereits früher aufgenommenes Darlehen umzuschulden, so ist das i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unschädlich, wenn der Kläger u.a. nachweisen kann, dass die Darlehensschuld bis zum 13. Februar 1992 bereits entstanden war.