BFH - Urteil vom 30.06.2011
V R 3/07
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 27/06 1044

Unterliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 3/07

DRsp Nr. 2011/17797

Unterliegen von Umsätzen aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz

1. Die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.2. Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a. in UR 2011, 272).

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; RL 77/388/EWG ;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt an mehreren Standorten in Deutschland Kinos.

2. 3. " "1. - - 2.