BGH - Beschluss vom 29.06.2010
XI ZR 308/09
Normen:
BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB a.F. § 282; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BKR 2010, 331
EWiR § 276 BGB 1/2010, 519
VersR 2011, 1061
WM 2010, 1694
ZIP 2010, 1335
ZflR 2010, 559 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 31/09
LG Bochum, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 295/07

Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht im Falle eines unterlassenen Hinweises einer Bank über an sie zurückgeflossene Rückvergütungen an einen Kunden

BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 308/09

DRsp Nr. 2010/12044

Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht im Falle eines unterlassenen Hinweises einer Bank über an sie zurückgeflossene Rückvergütungen an einen Kunden

Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 216.279,02 €.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB a.F. § 282; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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