§ 18 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 18 BpO2000 Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 18 Außenprüfung bei sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

1Eine einheitliche Prüfung kann auch durchgeführt werden 1. bei Konzernen, die die Umsatzgrenze des § 13 Abs. 1 nicht erreichen, 2. bei Unternehmen, die nicht zu einem Konzern gehören, aber eng miteinander verbunden sind, zum Beispiel durch wirtschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen der Beteiligten, gemeinschaftliche betriebliche Tätigkeit. 2Die §§ 13 bis 17 gelten entsprechend.