§ 19 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 19 BpO2000 Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen

§ 19 Außenprüfung bei international verbundenen Unternehmen

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) Die §§ 13 bis 18 gelten auch für die Prüfung mehrerer inländischer Unternehmen, die von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person, einer Mehrheit von Personen, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen beherrscht oder einheitlich geleitet werden oder die mit einem ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind. (2) 1Die Leitung der einheitlichen Prüfung soll die Finanzbehörde übernehmen, die für die Außenprüfung des wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Unternehmens zuständig ist. 2Im Einvernehmen der beteiligten Finanzbehörden kann hiervon abgewichen werden.