§ 36 InvStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Kapitel 3 Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 2 Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 36 InvStG Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge

InvStG ( Investmentsteuergesetz )

(1) 1Ausschüttungsgleiche Erträge sind die folgenden nach den §§ 37 bis 41 ermittelten positiven Einkünfte, die von einem Spezial-Investmentfonds nicht zur Ausschüttung verwendet werden: 1. Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträge, 2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und 3. sonstige Erträge. 2Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde. (2) Steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge sind 1. Erträge aus Stillhalterprämien nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes, 2. Gewinne nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes; ausgenommen sind Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Kapitalerträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, und 3. Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen und Spezial-Investmentanteilen. (3) Sonstige Erträge sind Einkünfte, die nicht unter die §§ 20, 21 und 23 Absatz Satz 1 Nummer des fallen.