(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Gemischten Sondervermögens nur erwerben: 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, 2. Anteile an a) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g bis 90 k sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, 3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften, a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, b) deren Satzung eine den §§ 90 g bis 90 k vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, c) deren Satzung eine dem § 112 vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen. (2)
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