§ 90 g InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 2 Sondervermögen
Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen

§ 90 g InvG Sonstige Sondervermögen

§ 90 g Sonstige Sondervermögen

InvG ( Investmentgesetz )

Auf die Verwaltung von Sonstigen Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 h bis 90 k finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.